GPSR: was die Produktsicherheitsverordnung von Onlinehändlern verlangt

  • 5 Min. Lesezeit
Inhaltsverzeichnis
  1. Wie Händler meist auf die GPSR stoßen
  2. Für wen die GPSR gilt
  3. Was ins Online-Angebot gehört
  4. Verantwortliche Person in der EU: wer das ist und wie du sie bekommst
  5. Was auf dem Produkt selbst stehen muss
  6. Was du als Händler vor dem Verkauf prüfen musst
  7. Wie viel Arbeit macht die GPSR im Katalog?
  8. So bereitest du deinen Katalog auf die GPSR vor: 6 Schritte
  9. GPSR-Angaben nicht in jedes eMAG- und OTTO-Angebot einzeln eintragen
  10. Was tun bei einem Unfall mit einem Produkt?
  11. Was passiert, wenn GPSR-Angaben fehlen
  12. Häufige Fragen
  13. Quellen

Die GPSR (General Product Safety Regulation, Verordnung (EU) 2023/988, auf Deutsch Produktsicherheitsverordnung) regelt die Sicherheit von Verbraucherprodukten außer Lebensmitteln, die in der EU verkauft werden, auch online. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024. Für Händler zählt vor allem Artikel 19: Das Angebot muss den Hersteller mit Post- und E-Mail-Adresse nennen, die verantwortliche Person in der EU, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt, Angaben zur Identifikation des Produkts sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen.

Genau diese Felder verlangen inzwischen Amazon, eBay, OTTO, Kaufland, eMAG und andere Marktplätze. Ohne sie bleibt das Angebot in der Prüfung hängen oder wird entfernt. Am schwersten haben es Händler, deren Hersteller außerhalb der EU sitzt, etwa in China: Sie brauchen eine verantwortliche Person in der EU. Unten: wen die Verordnung betrifft, was der Käufer sehen muss, woher die verantwortliche Person kommt, und eine Checkliste für den Katalog.

Wie Händler meist auf die GPSR stoßen

Ein Händler stellt Produkte auf einem Marktplatz ein, und plötzlich verlangt die Plattform „GPSR“-Angaben: Hersteller, „verantwortliche Person“, Sicherheitsinformationen. Ein Teil der Angebote hängt in der Prüfung, im Konto steht eine Warnung. Er sucht „GPSR“, dann „wer ist die verantwortliche Person“, „was, wenn der Hersteller in China sitzt“ und „muss ich das für jedes Produkt machen“.

Der häufigste Irrtum ist die Suche nach einem „GPSR-Zertifikat“. Das gibt es nicht: Die Verordnung verlangt Angaben zu Hersteller und Sicherheit im Angebot und auf dem Produkt, kein separates Dokument.

Für wen die GPSR gilt

Für alle, die Verbrauchern in der EU Non-Food-Produkte verkaufen: Hersteller, Importeur, Händler und Online-Marktplatz. Auch Verkäufer außerhalb der EU sind erfasst, wenn sie online an Käufer in der EU verkaufen. Die Pflichten hängen von der Rolle ab.

Rollen nach der GPSR und die wichtigste Pflicht jeder Rolle
RolleWer das istWichtigste Pflicht
HerstellerStellt das Produkt her oder verkauft es unter eigener MarkeRisikoanalyse, technische Dokumentation für 10 Jahre, Kennzeichnung und Anleitungen
ImporteurBringt das Produkt eines Herstellers außerhalb der EU in die EUPrüft, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat, bringt eigene Kontaktdaten auf Produkt oder Verpackung an
HändlerVerkauft ein Produkt, das schon auf dem EU-Markt ist, auch ein OnlineshopPrüft vor dem Verkauf Kennzeichnung, Kontaktdaten und Anleitungen
Online-MarktplatzPlattform, auf der andere verkaufenGibt Händlern Felder für die Angaben nach Artikel 19 und setzt Anordnungen der Behörden um

Nicht unter die GPSR fallen Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel und Antiquitäten. Gebrauchte Produkte fallen darunter. Gibt es für ein Produkt eigene EU-Vorschriften, etwa für Spielzeug oder Elektronik mit CE-Kennzeichnung, ergänzt die GPSR sie dort, wo sie nichts regeln, und die Anforderungen an den Onlineverkauf gelten auch für solche Produkte.

Weg eines Produkts in die EU: Hersteller, Importeur, Lager, Marktplatz und Käufer, jeder mit einer Pflicht aus der GPSR

Was ins Online-Angebot gehört

Artikel 19 verlangt vier Gruppen von Angaben im Angebot selbst, noch vor dem Kauf:

  1. Hersteller: Name oder Marke, Postanschrift und elektronische Adresse, also E-Mail oder Website für Kontakt.
  2. Verantwortliche Person in der EU, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt: Name, Post- und elektronische Adresse.
  3. Identifikation des Produkts: Abbildung, Typ und jede andere Kennung, etwa Modell, Artikelnummer oder Chargennummer.
  4. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die auf dem Produkt oder in der Anleitung stehen, in einer Sprache, die Käufer im Verkaufsland leicht verstehen; in Deutschland auf Deutsch (§ 6 ProdSG).

Ein schneller Test: Ein Käufer, der nur das Angebot sieht, kann den Hersteller kontaktieren und weiß, wie er das Produkt sicher benutzt. Muss er dafür erst die Verpackung öffnen, ist das Angebot unvollständig.

Produktangebot mit den vier GPSR-Blöcken: Hersteller, verantwortliche Person in der EU, Identifikation und Warnhinweise

Verantwortliche Person in der EU: wer das ist und wie du sie bekommst

Das ist ein in der EU niedergelassenes Unternehmen, das gegenüber den Marktüberwachungsbehörden für das Produkt einsteht: Es hält die Dokumentation bereit, beantwortet Anfragen und wirkt bei Rückrufen mit. Ohne sie darf das Produkt nicht in der EU in Verkehr gebracht werden (Artikel 16 GPSR mit Verweis auf Artikel 4 der Verordnung 2019/1020). Das kann sein:

  • der Hersteller, wenn er selbst in der EU niedergelassen ist; dann braucht es keine weitere Person;
  • der Importeur, zum Beispiel deine eigene Firma, die die Ware einführt;
  • ein Bevollmächtigter, ein EU-Unternehmen, das der Hersteller schriftlich beauftragt; das ist eine kostenpflichtige Dienstleistung;
  • ein Fulfilment-Dienstleister in der EU, der lagert, verpackt und versendet, wenn es keinen anderen Wirtschaftsakteur gibt.

Führst du selbst Ware von außerhalb der EU nach Deutschland ein, ist meist deine Firma als Importeur die verantwortliche Person. Wer es auch ist: Name und Anschrift gehören ins Angebot und auf Produkt oder Verpackung.

Hersteller in der EU: keine weitere Person nötig; Hersteller außerhalb der EU: verantwortliche Person in der EU nötig

Was auf dem Produkt selbst stehen muss

Auf dem Produkt, der Verpackung oder einem Begleitdokument: dasselbe wie im Angebot, plus Anleitungen. Der Hersteller muss sicherstellen:

  • Typ-, Chargen- oder Seriennummer, über die sich das Produkt bei einem Rückruf finden lässt;
  • Name, Post- und elektronische Adresse des Herstellers und bei Produkten von außerhalb der EU auch der verantwortlichen Person;
  • Anleitungen und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Verkaufslandes;
  • eine interne Risikoanalyse und technische Dokumentation, aufbewahrt 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen.

Angaben auf der Verpackung und im Angebot müssen übereinstimmen. Eine Abweichung, etwa eine andere Herstelleradresse, ist ein Anlass für eine Anfrage von Behörde oder Marktplatz.

Produktverpackung mit Chargennummer, Kontaktdaten des Herstellers und Warnzeichen

Was du als Händler vor dem Verkauf prüfen musst

Auch wenn du weder herstellst noch importierst, hast du Pflichten (Art. 12 GPSR). Bevor du ein Produkt anbietest, prüfst du:

  • Name und Kontakt des Herstellers stehen auf dem Produkt oder, wenn das nicht geht, auf Verpackung oder Beilage;
  • Typ-, Chargen- oder Seriennummer ist auf dem Produkt;
  • Anleitung und Sicherheitshinweise liegen auf Deutsch bei;
  • bei Importware stehen auch Name und Kontakt des Importeurs auf Produkt, Verpackung oder Beilage.

Fehlt etwas, verkaufst du das Produkt nicht, bis es nachgeliefert ist. Hast du Grund zur Annahme, dass ein Produkt unsicher ist, informierst du Hersteller oder Importeur und nimmst es aus dem Angebot.

Wie viel Arbeit macht die GPSR im Katalog?

Weniger, als die Zahl der Artikel vermuten lässt: Hersteller und verantwortliche Person sind für alle Produkte eines Herstellers gleich, Warnhinweise oft für eine ganze Produktgruppe.

Datensätze = Hersteller + verantwortliche Personen für Hersteller außerhalb der EU + Produktgruppen mit eigenen Warnhinweisen

Fiktives Beispiel, Sortiment und Zahlen sind ausgedacht. Ein Shop führt 2.000 Produkte von 40 Herstellern, 25 davon sitzen außerhalb der EU; für Spielzeug, Elektrokleingeräte und Kosmetik gelten unterschiedliche Warnhinweise.

GPSR-Datenpflege für 2.000 Produkte (fiktive Zahlen)
Was pflegenWie oftDatensätze
Hersteller mit Adresseeinmal je Hersteller40
Verantwortliche Person in der EUje Hersteller außerhalb der EU25
Warnhinweiseje Produktgruppe3
Zusammendazu die Zuordnung Produkt → Hersteller68

Statt 2.000 Einträgen von Hand sind es 68 Datensätze und eine saubere Zuordnung. Diese Zuordnung ist der Engpass: Steht in der Lieferantenpreisliste kein Hersteller, musst du ihn nachtragen, bevor das Produkt online geht.

So bereitest du deinen Katalog auf die GPSR vor: 6 Schritte

  1. Lege für jedes Produkt deine Rolle fest. Eigene Marke: du bist Hersteller; du führst in die EU ein: Importeur; du verkaufst Ware weiter, die schon in der EU ist: Händler. Prüfung: Jedes Produkt in deiner Katalogliste hat eine Rolle.
  2. Sammle die Herstellerangaben. Name, Postanschrift, E-Mail oder Website. Prüfung: kein Produkt ohne Hersteller.
  3. Benenne eine verantwortliche Person in der EU für Produkte von Herstellern außerhalb der EU. Prüfung: Es gibt einen Vertrag sowie Name und Anschrift.
  4. Prüfe die Kennzeichnung. Chargennummer oder Modell, Kontaktdaten, Anleitung auf Deutsch und in der Sprache jedes Verkaufslandes. Prüfung: Ein Muster jeder Charge entspricht der Liste im Abschnitt oben.
  5. Bereite die Warnhinweise fürs Angebot vor, kurz wie auf der Verpackung. Prüfung: Der Text liegt in der Sprache jedes Landes vor, in dem du verkaufst.
  6. Trage die Angaben auf jedem Marktplatz ein und prüfe, ob der Käufer sie sieht. Prüfung: Öffne das Angebot als Käufer.
Beispiel für ausgefüllte GPSR-Angaben (Beispieldaten)
FeldBeispiel
HerstellerExample Lamps Co., Ltd., 1 Example Road, Shenzhen, China, info@example-lamps.com
Verantwortliche Person in der EUExample Rep GmbH, Beispielstraße 1, 10115 Berlin, Deutschland, gpsr@example-rep.eu
IdentifikationSchreibtischlampe, Modell DL-20, Charge 2411, Produktfoto
WarnhinweiseNur in trockenen Innenräumen verwenden. Während des Betriebs nicht abdecken. Leuchtmittel bis 5 W verwenden.

Namen, Anschriften und Modell sind Beispieldaten und zeigen nur das Format.

GPSR-Angaben nicht in jedes eMAG- und OTTO-Angebot einzeln eintragen

Im Katalog von Elbuz steht der Hersteller in jeder Produktkarte und kommt beim Import aus der Lieferantenpreisliste mit; Produkte ohne Hersteller filterst du und trägst sie nach. Stellst du Produkte aus Elbuz auf eMAG oder OTTO ein, füllst du die GPSR-Angaben einmal aus, im Fenster „Produktsicherheit (GPSR) — eMAG, OTTO“ in den Verbindungseinstellungen des Marktplatzes: Hersteller, Bevollmächtigter Vertreter in der EU und Sicherheitsinformationen. Elbuz fügt sie jedem neuen eMAG-Angebot und den OTTO-Angeboten selbst hinzu, und fehlen sie, warnt das eMAG-Exportprotokoll, dass neue Angebote in der Moderation hängen bleiben können. Wie der Export funktioniert, steht auf der Seite eMAG-Anbindung (Englisch); Herstellerdaten und Merkmale hältst du am besten in einem Produktkatalog (PIM).

Wo das nicht reicht: Die Angaben in diesem Fenster gelten für den ganzen Katalog. Verkaufst du Produkte vieler Hersteller mit unterschiedlichen verantwortlichen Personen, musst du einen Teil der Angebote im Händlerkonto des Marktplatzes anpassen. Auf anderen Marktplätzen trägst du die GPSR-Angaben in deren Händlerkonto ein.

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Was tun bei einem Unfall mit einem Produkt?

Erfährt der Hersteller von einem Unfall, bei dem ein Mensch gestorben ist oder schwere gesundheitliche Folgen erlitten hat, meldet er ihn unverzüglich über das Safety Business Gateway der EU-Kommission an die Behörden (Art. 20 GPSR). Als Händler gibst du die Information sofort an Hersteller oder Importeur weiter und hilfst bei der Rückverfolgung:

  1. Unfall bekannt: Ein Kunde meldet eine Verletzung oder einen Schaden.
  2. Meldung über das Safety Business Gateway, durch den Hersteller oder die verantwortliche Person.
  3. Kunden informieren: alle Käufer, die du erreichen kannst. Dafür brauchst du die Zuordnung, wer welches Produkt gekauft hat.
  4. Rückruf, wenn das Produkt unsicher ist: Rückgabe mit Erstattung, Reparatur oder Ersatz.

Was passiert, wenn GPSR-Angaben fehlen

Zuerst reagiert der Marktplatz: Das Angebot besteht die Prüfung nicht, wird entfernt oder das Konto bekommt eine Warnung. Marktplätze müssen Händlern Felder für die Angaben nach Artikel 19 geben und Anordnungen der Behörden umsetzen, also bleibt ein Produkt ohne diese Angaben dort nicht lange online. Danach kommen die Marktüberwachungsbehörden des Verkaufslandes: Sie können Unterlagen anfordern, den Verkauf untersagen oder einen Rückruf anordnen. Die Höhe der Bußgelder legt jedes EU-Land selbst fest.

Häufige Fragen

Was ist die GPSR einfach erklärt?

Die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit. Sie verlangt, dass Verbraucherprodukte außer Lebensmitteln sicher sind, die Kontaktdaten des Herstellers und einer verantwortlichen Person in der EU tragen und dass Online-Angebote diese Angaben und Warnhinweise schon vor dem Kauf zeigen.

Seit wann gilt die Produktsicherheitsverordnung?

Seit dem 13. Dezember 2024. Sie hat die frühere Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ersetzt.

Wer ist die verantwortliche Person nach der GPSR?

Ein in der EU niedergelassenes Unternehmen, das gegenüber den Behörden für das Produkt einsteht: Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister. Sitzt der Hersteller in der EU, übernimmt er die Rolle selbst.

Ist das ProdSG noch gültig?

Ja. Das Produktsicherheitsgesetz ergänzt die GPSR in Deutschland, zum Beispiel mit der Pflicht, Warnhinweise und Anleitungen auf Deutsch abzufassen (§ 6 ProdSG).

Gilt die GPSR auch für Onlineshops?

Ja. Ein Onlineshop ist mindestens Händler, bei eigener Marke Hersteller und bei eigener Einfuhr Importeur, und jedes Online-Angebot muss die Angaben nach Artikel 19 zeigen.

Welche Produkte sind von der GPSR ausgenommen?

Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel und Antiquitäten. Gebrauchte Produkte fallen darunter.

Brauche ich ein GPSR-Zertifikat?

Nein, so ein Dokument gibt es nicht. Nötig sind Risikoanalyse, technische Dokumentation, Kennzeichnung und die Angaben im Angebot; siehe Checkliste.

Quellen

Stand: 01.11.2026. Keine Rechtsberatung.

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