Ein Gewerbe meldest du in drei Schritten an: Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt deiner Gemeinde, sobald du anfängst (§ 14 GewO), meist auch online über das Portal deiner Stadt. Danach schickst du innerhalb eines Monats den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER an das Finanzamt (§ 138 AO). Das Finanzamt teilt dir dann per Post die Steuernummer mit. Für einen Onlineshop gibt es keine Umsatzgrenze, unter der die Anmeldung entfällt.
Die Anmeldung selbst dauert kurz. Wichtiger sind zwei Angaben im Fragebogen: die Umsatzschätzung und die Entscheidung über die Kleinunternehmerregelung. Mit ihnen legt das Finanzamt fest, ob du Umsatzsteuer berechnest und welche Vorauszahlungen du leistest. Unten gehst du die Schritte durch und rechnest an einem Beispiel nach, wie sich die Schätzung auf die Kleinunternehmerregelung auswirkt.
Wann Gründer nach der Gewerbeanmeldung fragen
Der Shop ist fast fertig oder die ersten Verkäufe über einen Marktplatz laufen, und jemand fragt nach Impressum oder Steuernummer. Gesucht wird „Gewerbe anmelden“, „Kleingewerbe anmelden online“, „Was kostet eine Gewerbeanmeldung?“ und „Wie viel darf ich verdienen, ohne ein Gewerbe anzumelden?“.
Die letzte Frage beruht auf einem Missverständnis: Eine Freigrenze für die Anmeldung gibt es nicht. Die Grenzen, die dabei oft genannt werden, betreffen die Umsatzsteuer (Kleinunternehmer) oder die Gewerbesteuer, nicht die Pflicht, das Gewerbe anzuzeigen.
Muss ich für einen Onlineshop ein Gewerbe anmelden?
Ja, wenn du selbständig, dauerhaft und mit Gewinnabsicht Waren verkaufst. Das ist ein Gewerbe, egal ob im eigenen Shop, über Marktplätze oder Social Media, und egal, wie klein der Umsatz ist. „Kleingewerbe“ ist dabei kein eigener Rechtsbegriff: Gemeint ist ein Gewerbe ohne Eintrag ins Handelsregister, oft in Verbindung mit der Kleinunternehmerregelung.
Kein Gewerbe brauchst du, wenn du gelegentlich eigene gebrauchte Sachen verkaufst. Freiberufler – etwa Fotografen oder Texter, die Leistungen anbieten – melden sich direkt beim Finanzamt, nicht beim Gewerbeamt (§ 138 Abs. 1 AO). Wer neben dem Job anfängt, meldet genauso an; den Arbeitgeber informierst du je nach Arbeitsvertrag.
Schritt 1. Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt
Die Gewerbeanzeige gibst du ab, wenn du anfängst – nicht später (§ 14 Abs. 1 GewO). Zuständig ist das Gewerbeamt der Gemeinde, in der dein Betrieb sitzt; in vielen Städten heißt es Bürgeramt, Ordnungsamt oder Gewerbeservice. Meist geht das online über das Serviceportal der Stadt oder des Landes, sonst vor Ort mit Personalausweis.

- Tätigkeit beschreiben. Schreib, was du tatsächlich verkaufst, zum Beispiel „Onlinehandel mit Haushaltswaren und Dekoartikeln“. Erweiterst du das Sortiment auf Waren, die bei dieser Art Gewerbe nicht üblich sind, musst du das erneut anzeigen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 GewO). Beschreibe es also so, dass absehbare Sortimentserweiterungen hineinpassen.
- Erlaubnispflichtige Waren prüfen. Für die meisten Shops reicht die Anzeige. Für manche Waren, etwa Arzneimittel, gelten zusätzliche Regeln.
- Gebühr. Die Höhe legt die Gemeinde fest; sie steht auf der Seite deines Gewerbeamts.
- Bescheinigung. Das Amt bestätigt den Eingang innerhalb von drei Tagen (§ 15 GewO). Diesen Gewerbeschein verlangen Banken und manche Großhändler.
Die Gemeinde gibt deine Anzeige an das Finanzamt weiter (§ 138 Abs. 1 AO), und du wirst Mitglied der IHK. Den Beitrag zahlen nicht alle: Wer nicht im Handelsregister steht und höchstens 5.200 € Gewerbeertrag hat, ist in der Regel freigestellt; Gründer sind unter Bedingungen in den ersten Jahren befreit (§ 3 Abs. 3 IHKG). Wer die Anzeige nicht oder zu spät erstattet, handelt ordnungswidrig; das Bußgeld kann bis zu 1.000 € betragen (§ 146 GewO).
Schritt 2. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Den Fragebogen schickst du innerhalb eines Monats nach Beginn elektronisch über ELSTER an das Finanzamt (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO). Papier geht nur auf Antrag in Härtefällen. Du brauchst ein ELSTER-Konto; die Freischaltung kommt per Post, plane also ein paar Tage dafür ein.

Die Angaben, bei denen Gründer am häufigsten zögern:
| Feld | Was du angibst | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Voraussichtlicher Umsatz | Schätzung für das Gründungsjahr und das Folgejahr | Entscheidet, ob die Kleinunternehmerregelung passt; siehe Beispiel unten |
| Voraussichtlicher Gewinn | Schätzung für dieselben Jahre | Davon hängen Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab; zu hoch bindet Geld, zu niedrig führt zu Nachzahlungen |
| Kleinunternehmerregelung | Ja oder nein | Ein Verzicht bindet dich fünf Jahre (§ 19 Abs. 3 UStG) |
| Ist-Versteuerung | Umsatzsteuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten | Möglich bis 800.000 € Vorjahresumsatz (§ 20 UStG); du zahlst Steuer erst, wenn der Kunde gezahlt hat |
| USt-IdNr. | Häkchen für die Beantragung | Nötig für Einkauf und Dienste aus dem EU-Ausland, auch für Werbung bei Anbietern mit Sitz in Irland |
| Gewinnermittlung | Einnahmenüberschussrechnung | Üblich für Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintrag |
Wie wirkt sich die Umsatzschätzung aus?
Im Gründungsjahr bist du nur Kleinunternehmer, solange dein tatsächlicher Umsatz in diesem Jahr 25.000 € nicht überschreitet. Eine Hochrechnung auf zwölf Monate gibt es seit 2025 nicht mehr; ab dem Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, berechnest du Umsatzsteuer.
Rechenbeispiel mit fiktiven Werten. Du startest am 1. April, der Shop läuft also neun Monate im Gründungsjahr.
| Variante | Umsatz pro Monat, € | Monate | Umsatz im Jahr, € | Kleinunternehmer? |
|---|---|---|---|---|
| Vorsichtig | 2.500 | 9 | 22.500 | Ja, das ganze Jahr |
| Zügig | 3.000 | 9 | 27.000 | Nur bis 25.000 €, danach mit Umsatzsteuer |

In der zügigen Variante überschreitest du die Grenze im Dezember: Nach acht Monaten stehen 24.000 € auf dem Konto, mit dem Dezember-Umsatz sind es 27.000 €. Schon dieser Umsatz ist steuerpflichtig, und alle Dezember-Rechnungen brauchen Umsatzsteuer. Im Folgejahr bist du wegen der 27.000 € im Vorjahr ohnehin kein Kleinunternehmer mehr. Erwartest du schon bei der Anmeldung mehr als 25.000 €, wählst du die Regelung besser gar nicht erst und kalkulierst deine Preise von Anfang an mit Umsatzsteuer. Für wen sich die Regelung lohnt, steht im Artikel zur Kleinunternehmerregelung.
Schritt 3. Steuernummer und USt-IdNr.
Die Steuernummer schickt dir das Finanzamt per Post, nachdem es den Fragebogen bearbeitet hat; die Dauer ist von Amt zu Amt unterschiedlich. Bis dahin darfst du verkaufen. Auf Rechnungen gehört die Steuernummer; Firmenkunden musst du innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung eine Rechnung ausstellen (§ 14 Abs. 2 UStG), Privatkunden brauchen in der Regel keine.
Die USt-IdNr. vergibt das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag (§ 27a UStG). Am einfachsten setzt du das Häkchen im Fragebogen; später geht es auch online beim BZSt. Du brauchst sie für Einkäufe und Leistungen aus anderen EU-Ländern, für viele Marktplätze, und sie gehört ins Impressum, wenn du eine hast (§ 5 DDG).
Was nach der Anmeldung vor dem ersten Verkauf zu tun ist
Mit der Anmeldung allein darfst du noch nicht rechtssicher verkaufen. Prüfe vor dem ersten Paket:

- Impressum mit Name, Anschrift, E-Mail und, falls vorhanden, USt-IdNr. (§ 5 DDG). Muster: Impressum im Onlineshop.
- Widerrufsbelehrung und Widerrufsbutton „Vertrag widerrufen“ – Pflicht seit 19.06.2026; Details im Artikel Widerrufsbutton und Widerrufsbelehrung.
- Verpackungsregister LUCID, bevor du verpackte Ware an Endkunden versendest (VerpackDG). Die fünf Schritte zur Registrierung: Verpackungsgesetz und LUCID.
- Rechnungen mit allen Pflichtangaben und laufender Nummer; als Kleinunternehmer mit Hinweis auf § 19 UStG. Eine Vorlage findest du in der Rechnungsvorlage.
- Geschäftskonto ist für Einzelunternehmer nicht vorgeschrieben, trennt aber Privat und Shop in der Buchhaltung.
Welche Schritte nach der Anmeldung zum laufenden Shop führen – Modell, Shopsystem, Lieferanten, Budget –, steht im Artikel Onlineshop eröffnen.
Wo Gründer bei der Anmeldung Fehler machen
- Erst verkaufen, dann anmelden. Die Anzeige ist zum Beginn fällig; Nachmelden kostet ein Bußgeld und Erklärungen.
- Fragebogen vergessen. Die Frist von einem Monat läuft ab Beginn der Tätigkeit, nicht ab Post vom Finanzamt.
- Tätigkeit zu eng beschrieben. Wer „Verkauf von Handyhüllen“ anmeldet und Kopfhörer aufnimmt, meldet um.
- Umsatz zu optimistisch geschätzt. Hohe Gewinnschätzungen führen zu Vorauszahlungen, die dem jungen Shop Liquidität nehmen; eine Anpassung beantragst du beim Finanzamt.
- Kleinunternehmer ohne Rechnung. Die Befreiung ändert nichts daran, dass du Einnahmen und Ausgaben vom ersten Tag an belegen musst.
Wenn nach der Anmeldung die Bestellungen kommen
Nach der Anmeldung beginnt die eigentliche Arbeit: Produkte einpflegen, Preise der Lieferanten aktuell halten, Bestellungen und Rechnungen führen. Wird das mit jedem Lieferanten und jedem Kanal mehr, übernimmt Elbuz den laufenden Teil: Es lädt Preislisten der Lieferanten, rechnet Verkaufspreise nach deinen Regeln, und Bestellungen aus dem Shop landen mit Rechnung und Sendungsnummer in einer Liste.
Hast du noch keinen Shop, startest du ihn auf Elbuz CMS, einem fertigen Shop auf dem Kern von OpenCart 3. Impressum, Widerrufsbelehrung und AGB legst du dort als Seiten an und verlinkst sie im Footer. Was dazugehört, zeigt die Seite Onlineshop erstellen.
Für wen das zu früh ist: Verkaufst du im ersten Monat ein paar Dutzend Stück über einen Marktplatz, reicht dessen Verkäuferkonto.
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Häufige Fragen
Wie viel darf ich verdienen, ohne ein Gewerbe anzumelden?
Dafür gibt es keine Grenze. Wer dauerhaft mit Gewinnabsicht verkauft, meldet ein Gewerbe an, auch bei kleinem Umsatz. Die Grenzen von 25.000 € und 100.000 € betreffen nur die Umsatzsteuer.
Was kostet eine Gewerbeanmeldung?
Die Gebühr legt die Gemeinde fest, sie steht auf der Seite deines Gewerbeamts. Laufend kommen der IHK-Beitrag dazu, wenn du nicht freigestellt bist, und die Steuern auf deinen Gewinn.
Kann ich ein Gewerbe online anmelden?
In den meisten Gemeinden ja, über das Serviceportal der Stadt oder des Landes. Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schickst du ohnehin elektronisch über ELSTER.
Wie lange dauert es, bis ich eine Steuernummer bekomme?
Das hängt vom Finanzamt ab. Sie kommt per Post, nachdem das Amt den Fragebogen bearbeitet hat. Verkaufen darfst du schon vorher.
Was passiert, wenn ich mit dem Gewerbe keinen Umsatz mache?
Nichts Besonderes: Das Gewerbe bleibt angemeldet, und du gibst trotzdem die Steuererklärungen ab. Gibst du die Tätigkeit auf, meldest du es beim Gewerbeamt ab (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 GewO).
Kann ich ein Gewerbe nebenberuflich anmelden?
Ja, der Ablauf ist derselbe. Prüfe deinen Arbeitsvertrag, ob du die Nebentätigkeit dem Arbeitgeber melden musst.
Quellen
- Gewerbeordnung, § 14 „Anzeigepflicht“ – gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html; § 15 „Empfangsbescheinigung“ (drei Tage) – gesetze-im-internet.de/gewo/__15.html; § 146 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 (Bußgeld bis 1.000 €) – gesetze-im-internet.de/gewo/__146.html.
- Abgabenordnung, § 138 „Anzeigen über die Erwerbstätigkeit“ (Abs. 1b: elektronischer Fragebogen, Abs. 4: binnen eines Monats) – gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html.
- Umsatzsteuergesetz, § 19 (Kleinunternehmer) – gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html; § 20 (Ist-Versteuerung bis 800.000 €) – gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html; § 27a (USt-IdNr.) – gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__27a.html.
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 18.03.2025 „Sonderregelung für Kleinunternehmer“ (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE: Gründungsjahr, keine Hochrechnung) – bundesfinanzministerium.de.
- IHK-Gesetz, § 3 Abs. 3 (Beitragsfreistellung bis 5.200 € Gewerbeertrag, Gründer) – gesetze-im-internet.de/ihkg/__3.html.
- Digitale-Dienste-Gesetz, § 5 (Impressum) – gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html.
- ELSTER, Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – elster.de/eportal.
Geprüft am 01.11.2026.
