Verpackungsgesetz und LUCID 2026: wer sich registrieren muss, 5 Schritte und eine Lizenz-Rechnung

  • 5 Min. Lesezeit
Inhaltsverzeichnis
  1. Wann Shops nach dem Verpackungsgesetz fragen
  2. Gilt das Verpackungsgesetz noch? VerpackDG und PPWR seit 12.08.2026
  3. Wer muss sich in LUCID registrieren?
  4. LUCID-Registrierung und Verpackungslizenz in 5 Schritten
  5. Was kostet die Verpackungslizenz? Eine Rechnung für 3.000 Pakete
  6. Was passiert ohne LUCID-Registrierung?
  7. Wenn du Verpackungsmengen für Tausende Produkte zusammensuchst
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen

Wer in Deutschland Ware in Verpackung an Kunden verschickt, muss sich vor dem ersten Verkauf im Verpackungsregister LUCID registrieren und die Verpackung bei einem dualen System lizenzieren. Das gilt auch für den eigenen Versandkarton. Seit dem 12.08.2026 steht das nicht mehr im Verpackungsgesetz (VerpackG), sondern im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG): Registrierung in § 6, Systembeteiligung in § 7, Verkaufsverbot ohne beides in § 13.

Gesucht wird weiter nach „Verpackungsgesetz“, weil der alte Name bekannt ist. Die Pflichten sind im Kern geblieben, aber die Fristen sind neu: Alte Systemverträge enden spätestens am 31.12.2026, Änderungen der LUCID-Daten musst du bis 12.11.2026 nachtragen. Unten: was sich mit VerpackDG und EU-Verordnung PPWR geändert hat, wer sich registrieren muss, die fünf Schritte und was die Lizenz für 3.000 Pakete im Jahr kostet.

Wann Shops nach dem Verpackungsgesetz fragen

Meist kurz vor dem Start: Der Shop steht, die ersten Kartons sind bestellt, und beim Einrichten des Marktplatz-Kontos fragt das Formular nach einer LUCID-Nummer. Oder ein Händler liest, dass seit August 2026 ein neues Gesetz gilt, und fragt sich, ob seine Registrierung noch zählt. Die Fragen: Ist LUCID Pflicht? Was kostet das? Welche Verpackungen muss ich melden?

Die Registrierung selbst ist schnell erledigt und kostet nichts. Geld kostet die Lizenz beim dualen System, und die hängt an einer Zahl, die viele Shops nicht kennen: wie viele Kilogramm Karton und Kunststoff sie im Jahr verschicken.

Gilt das Verpackungsgesetz noch? VerpackDG und PPWR seit 12.08.2026

Nein, das Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11.08.2026 außer Kraft getreten. Seit dem 12.08.2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) unmittelbar, das VerpackDG regelt dazu die deutschen Pflichten. Für einen Onlineshop bleibt das Prinzip gleich: registrieren, lizenzieren, Mengen melden.

VerpackG bis 11.08.2026, VerpackDG und PPWR ab 12.08.2026, LUCID-Nummer gilt weiter, Altverträge enden 31.12.2026
Was sich für Onlineshops geändert hat (Stand 01.11.2026)
PflichtBis 11.08.2026Seit 12.08.2026Frist für bestehende Shops
Registrierung in LUCID§ 9 VerpackG§ 6 VerpackDGgilt weiter; Datenänderungen bis 12.11.2026
Lizenz beim dualen System§ 7 VerpackG§ 7 VerpackDGalte Verträge enden spätestens 31.12.2026
Datenmeldung an LUCID§ 10 VerpackG§ 9 VerpackDGunter 10 t im Vorjahr: einmal jährlich bis 1. Juni
Vollständigkeitserklärung§ 11 VerpackG§ 10 VerpackDGab 80 t Glas, 50 t Papier/Pappe oder 30 t anderer Materialien, bis 15. Mai

Wer erst durch das neue Recht registrierungspflichtig wurde, musste sich bis 12.09.2026 registrieren (§ 68 VerpackDG). Neu durch die PPWR ist vor allem der Begriff: Der Versandkarton heißt im EU-Recht jetzt Transportverpackung. Am Ergebnis ändert das für B2C-Shops nichts, denn auch Transportverpackungen, die typischerweise in privaten Haushalten landen, bleiben in Deutschland systembeteiligungspflichtig (§ 3 Abs. 6 VerpackDG). Österreich und die Schweiz haben eigene Regeln, sie sind hier nicht behandelt.

Wer muss sich in LUCID registrieren?

Jeder, der befüllte Verpackung als Erster in Deutschland gewerblich in Umlauf bringt. Für einen Onlineshop heißt das: Den Versandkarton, den du packst, bringst du in Umlauf, also registrierst du dich. Importierst du Ware, kommt die Produktverpackung dazu. Bei Elektrogeräten kommt die Registrierung nach dem ElektroG dazu, siehe WEEE-Nummer und stiftung ear.

Registrierungspflicht: eigener Versandkarton ja, Import aus China ja, unverändert weiterverkaufte Ware nein
Registrierungspflicht nach Situation
SituationRegistrieren?Welche Verpackung
Du verschickst in eigenen Kartons, mit FüllmaterialjaKarton, Füllmaterial, Klebeband
Du importierst Ware, etwa aus ChinajaProduktverpackung und Versandverpackung
Eigene Marke, die ein Lohnhersteller in Deutschland abfülltin der Regel jaProduktverpackung unter deiner Marke
Serviceverpackung (Tüten, Becher, Einschlagpapier), die dein Lieferant lizenziertjadie Lizenz darf der Lieferant übernehmen, die Registrierung nicht
Du kaufst verpackte Ware in Deutschland und verkaufst sie unverändert, ohne zusätzliche Verpackungnein—

Beim Dropshipping hängt es daran, wer die Ware als Erster in Deutschland in Umlauf bringt. Verschickt der Lieferant aus dem Ausland direkt an deine Kunden, kläre schriftlich, wer registriert ist und lizenziert. Ein Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland braucht dafür einen Bevollmächtigten in Deutschland, registrieren muss er sich trotzdem selbst (§ 5 Abs. 2). Wie ein Import aus China mit Zoll und Einfuhrumsatzsteuer durchgerechnet wird, steht im Beitrag Import aus China.

Für Fulfilment-Dienstleister gilt seit dem VerpackDG ausdrücklich: Sie dürfen für Hersteller, die nicht ordnungsgemäß registriert sind, weder lagern noch verpacken noch versenden (§ 13 Abs. 4). Ohne LUCID-Nummer bleibt die Ware also auch im Lager liegen.

LUCID-Registrierung und Verpackungslizenz in 5 Schritten

Die Registrierung und die Datenmeldung an LUCID machst du selbst auf lucid.verpackungsregister.org, beides darfst du keinem Dienstleister übertragen (§ 5 Abs. 1 VerpackDG). Die Lizenz kaufst du bei einem dualen System deiner Wahl. In dieser Reihenfolge:

Fünf Schritte: LUCID-Konto, Stammdaten, Marken, Systemvertrag, Datenmeldung
  1. LUCID-Konto anlegen. Login mit E-Mail-Adresse, Bestätigung per Link. Prüfen: Du kannst dich einloggen.
  2. Stammdaten eintragen. Name, Anschrift, Kontaktdaten, Steuernummer bzw. USt-IdNr. und eine vertretungsberechtigte Person (§ 6 Abs. 2 VerpackDG). Am Ende steht eine Erklärung, dass die Angaben stimmen.
  3. Marken und Verpackungsarten angeben. Alle Markennamen, unter denen du verpackte Ware verkaufst, und welche Verpackungsarten anfallen. Hast du keine eigene Marke, trägst du deinen Firmen- oder Shopnamen ein. Danach bekommst du die Registrierungsnummer (§ 6 Abs. 3), die Registrierung ist öffentlich einsehbar.
  4. Vertrag mit einem dualen System schließen. Du meldest die geplanten Mengen je Material und deine Registrierungsnummer, das System bestätigt die Beteiligung (§ 7 Abs. 1). Ab jetzt darfst du verkaufen.
  5. Mengen an LUCID melden. Dieselben Zahlen, die du dem System meldest, gehen auch an LUCID: Material, Masse, Name des Systems, Zeitraum (§ 9). Unter 10 Tonnen im Vorjahr reicht eine Meldung pro Jahr bis 1. Juni. Melden an System und LUCID müssen übereinstimmen, sonst fällt es beim Abgleich auf.

Ein häufiger Fehler bei Schritt 4: Der alte Systemvertrag aus der Zeit vor dem 12.08.2026 läuft einfach weiter. Er endet aber spätestens am 31.12.2026 (§ 68 VerpackDG). Frag dein System bis dahin nach dem neuen Vertrag.

Was kostet die Verpackungslizenz? Eine Rechnung für 3.000 Pakete

Die Lizenz kostet Menge je Material mal Preis je Kilogramm, den das duale System verlangt. Die Formel:

Lizenzentgelt pro Jahr = Pakete × Gewicht je Material und Paket × Preis je kg des Materials, summiert über alle Materialien.

Fiktives Beispiel für die Rechnung: Paketzahl, Gewichte und Preise je Kilogramm sind keine Marktwerte und keine Tarife eines dualen Systems. Ein Shop verschickt 3.000 Pakete im Jahr. Jedes besteht aus einem Karton von 250 g und 20 g Luftpolster aus Kunststoff. Das System berechnet 0,20 € je kg Papier/Pappe und 1,20 € je kg Kunststoff.

3.000 Pakete im Jahr: Papier/Pappe 750 kg, Kunststoff 60 kg, Lizenz 222 € (fiktive Preise)
Lizenz für 3.000 Pakete, fiktive Zahlen
MaterialRechnungMenge, kgPreis je kg, €Lizenz, €
Papier/Pappe3.000 × 0,25 kg7500,20150
Kunststoff3.000 × 0,02 kg601,2072
Summe810222

Das sind 7,4 Cent je Paket. Daraus folgen zwei praktische Schlüsse. Erstens: Kunststoff ist je Kilogramm in diesem Beispiel sechsmal so teuer, Papierpolster statt Luftpolster senkt die Lizenz. Zweitens: Wer zu wenig meldet, zahlt nach, und die Vollständigkeitserklärung prüft das bei großen Mengen. Melde lieber etwas mehr und korrigiere am Jahresende. Was 7 Cent je Paket mit deiner Marge machen, rechnest du im Margenrechner nach.

Was passiert ohne LUCID-Registrierung?

Ohne Registrierung und ohne Lizenz darfst du die Ware nicht verkaufen (§ 13 VerpackDG), und es drohen Bußgelder nach § 66. Zusätzlich können Mitbewerber abmahnen, und Fulfilment-Dienstleister dürfen die Ware nicht mehr versenden.

Bußgelder nach § 66 VerpackDG (Höchstbeträge)
VerstoßBis, €
Nicht, falsch oder zu spät registriert (§ 6 Abs. 1 Satz 1)100.000
Änderung der Registrierung nicht gemeldet (§ 6 Abs. 1 Satz 2)10.000
Verpackung nicht oder unvollständig lizenziert (§ 7 Abs. 1)200.000
Verpackung trotz Verbot in Umlauf gebracht (§ 13)100.000

Wenn du Verpackungsmengen für Tausende Produkte zusammensuchst

Mit eigenen Versandkartons reicht eine Tabelle. Importierst du aber Hunderte Artikel mit eigener Produktverpackung, brauchst du das Verpackungsgewicht je Artikel. In Elbuz liegen Gewicht und Abmessungen in der Produktkarte des Basiskatalogs, Material und Gewicht der Verpackung trägst du als Attribute ein. Eine Export-Vorlage XLSX mit diesen Feldern gibt dir die Liste, aus der du die Mengen je Material für System und LUCID summierst. Wie der Katalog mit Attributen und Lieferantendaten aufgebaut ist, zeigt die Seite PIM-System für Onlineshops.

Was Elbuz nicht macht: die Registrierung in LUCID und den Vertrag mit dem dualen System. Beides erledigst du selbst. Verkaufst du nur ein paar Dutzend Artikel in eigenen Kartons, brauchst du dafür kein Programm.

Produktkatalog in ElbuzGewicht, Attribute und Export für Tausende Artikel, 14 Tage kostenlos

Weitere Pflichten vor dem Start, von Gewerbe bis Zahlungsarten, sammelt der Beitrag Onlineshop eröffnen.

Häufige Fragen

Ist LUCID Pflicht?

Ja, für jeden, der befüllte Verpackung als Erster in Deutschland in Umlauf bringt, auch für kleine Onlineshops mit eigenen Versandkartons. Ausgenommen ist nur, wer in Deutschland gekaufte, verpackte Ware unverändert und ohne zusätzliche Verpackung weiterverkauft.

Was kostet eine LUCID-Registrierung?

Die Registrierung im Verpackungsregister ist kostenlos. Geld kostet die Lizenz beim dualen System; sie richtet sich nach Material und Kilogramm, die du im Jahr in Umlauf bringst.

Was passiert, wenn man sich nicht bei LUCID registriert?

Du darfst die Ware nicht verkaufen (§ 13 VerpackDG), es droht ein Bußgeld bis 100.000 €, ohne Lizenz bis 200.000 €. Fulfilment-Dienstleister dürfen für dich nicht mehr lagern und versenden.

Welche Verpackungen müssen gemeldet werden?

Alle, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern landen: Produktverpackung, Umverpackung, Versandkarton mit Füllmaterial und Serviceverpackung. Gemeldet wird je Material in Kilogramm.

Wie bekomme ich eine Verpackungslizenz?

Über einen Vertrag mit einem dualen System: Du gibst deine LUCID-Registrierungsnummer und die Mengen je Material an, das System bestätigt die Beteiligung. Die Mengen meldest du danach auch an LUCID.

Gilt meine alte LUCID-Registrierung nach dem 12.08.2026 weiter?

Ja, sie gilt als Registrierung nach dem VerpackDG. Geänderte Daten musst du bis 12.11.2026 nachtragen, und alte Systemverträge enden spätestens am 31.12.2026.

Quellen

  • Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG): § 3 Abs. 6 (systembeteiligungspflichtige Verpackungen), § 6 (Registrierung), § 7 (Systembeteiligungspflicht), § 9 (Datenmeldungen, Schwelle 10 t), § 10 (Vollständigkeitserklärung, 80/50/30 t, 15. Mai), § 13 (Verbote, Abs. 4 Fulfilment), § 66 (Bußgelder), § 68 (Übergang: 12.09.2026, 12.11.2026, 31.12.2026) – gesetze-im-internet.de.
  • Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), anwendbar ab 12.08.2026 – eur-lex.europa.eu.
  • Zentrale Stelle Verpackungsregister, LUCID – verpackungsregister.org.
  • IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg, „VerpackDG und PPWR“: Inkrafttreten 12.08.2026, kostenlose Registrierung, Ausnahme für unverändert weiterverkaufte Ware, Versandverpackung als Transportverpackung, Serviceverpackung – ihk.de.

Geprüft am 01.11.2026. Die Zahlen im Lizenzbeispiel sind fiktiv. Keine Rechtsberatung.

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