Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) ist die gesammelte Umsatzsteuer-Meldung für Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern. Liegen deine EU-Fernverkäufe über 10.000 € im Jahr, schuldest du die Umsatzsteuer des Landes, in das die Ware geht. Statt dich in jedem Land zu registrieren, meldest du diese Steuer einmal pro Quartal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und zahlst sie dorthin. Für Geschäftskunden in der EU brauchst du dagegen eine USt-IdNr.
Teuer wird es, wenn du die Schwelle mitten im Jahr überschreitest und weiter 19 % deutsche Steuer auf Rechnungen nach Frankreich oder Österreich schreibst: Die Differenz zum Steuersatz des Ziellandes zahlst du dann aus deiner Marge. Unten: wann die Schwelle greift, wie du dich registrierst, eine OSS-Meldung mit Zahlen, die Fristen und wie du USt-IdNr. und UID-Nummer in Deutschland, Österreich und der Schweiz bekommst.
Wann Shops nach dem OSS-Verfahren suchen
Meist dann, wenn die ersten Bestellungen aus Österreich, Frankreich oder den Niederlanden regelmäßig kommen. Der Inhaber sucht nach „OSS-Verfahren“, „Lieferschwelle EU“ und „Ist OSS verpflichtend?“ und liest von Schwellen, Quartalen und Registrierungsportalen. Gleichzeitig fragt ein Geschäftskunde aus Wien nach einer Rechnung ohne Umsatzsteuer und nach der USt-IdNr. des Shops.
Die wichtigere Frage ist: Wie viel hast du in diesem und im letzten Jahr an Privatkunden in anderen EU-Ländern verkauft? Davon hängt ab, ob du überhaupt etwas tun musst, und ab welchem Tag die Steuer des Ziellandes gilt.
Ab wann gilt das OSS-Verfahren? Die 10.000-€-Schwelle
Bis 10.000 € im Jahr bleibt es bei deutscher Umsatzsteuer, darüber gilt die Steuer des Ziellandes. Gezählt werden alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern zusammen, nicht je Land. Die Grenze gilt, wenn dein Unternehmen nur in einem EU-Land sitzt, und muss in zwei Jahren eingehalten werden: im Vorjahr nicht überschritten und im laufenden Jahr nicht überschritten (§ 3c Abs. 4 UStG).

- Unter 10.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr: Du berechnest deutsche Umsatzsteuer, auch für Kunden in Wien oder Lyon. OSS ist nicht nötig.
- Schwelle im laufenden Jahr überschritten: Ab dem Umsatz, mit dem du die 10.000 € überschreitest, gilt die Steuer des Ziellandes. Ort der Lieferung ist dann das Land, in dem die Ware beim Kunden ankommt (§ 3c Abs. 1 UStG).
- Freiwillig vorher: Du kannst auf die Schwelle verzichten und sofort im Zielland versteuern. An diese Erklärung bist du mindestens zwei Kalenderjahre gebunden (§ 3c Abs. 4 UStG).
Nicht mitgezählt werden Verkäufe an Unternehmen mit USt-IdNr. Sie laufen als innergemeinschaftliche Lieferung ohne deutsche Steuer und gehören nicht in die OSS-Meldung, sondern in die Zusammenfassende Meldung.
Wie das OSS-Verfahren funktioniert
Du registrierst dich einmal beim BZSt, meldest jedes Quartal die Umsätze je Zielland und zahlst die Summe an das BZSt; die Behörde verteilt die Steuer an die Länder. Die Teilnahme gilt dann für alle EU-Länder und alle solchen Umsätze, eine Registrierung in Frankreich oder Österreich entfällt.

- Registrieren. Den Antrag stellst du im BZSt-Onlineportal. Die Teilnahme beginnt grundsätzlich am ersten Tag des Quartals, das auf den Antrag folgt.
- Bei Überschreiten mitten im Quartal registrierst du dich spätestens bis zum zehnten Tag des Folgemonats und gibst im Antrag „erstmalige Leistungserbringung“ mit dem Datum an, an dem die Schwelle überschritten wurde. Später geht es nicht rückwirkend.
- Ab da rechnen: Für jede Bestellung an Privatkunden im EU-Ausland gilt der Steuersatz des Ziellandes. Die Sätze je Land zeigt der MwSt-Rechner.
- Melden und zahlen: jedes Quartal eine OSS-Meldung mit den Nettoumsätzen und der Steuer je Land, Zahlung an das BZSt bis zum Ende des Folgemonats.
Deine normale Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt läuft weiter. In sie gehören die Umsätze in Deutschland, in die OSS-Meldung nur die Fernverkäufe in andere EU-Länder.
OSS-Meldung: Beispiel für ein Quartal
Die Steuer in der OSS-Meldung ist für jedes Land: Nettoumsatz an Privatkunden in diesem Land × Steuersatz des Landes. Die Summe aller Länder zahlst du an das BZSt.
OSS-Zahlung im Quartal = Σ (Nettoumsatz im Land × Steuersatz des Landes).
Fiktives Beispiel für die Rechnung: Umsätze und Länder sind keine Marktwerte. Die Steuersätze sind die Regelsätze der Länder, Stand 01.11.2026. Ein Shop aus Deutschland hat die Schwelle überschritten und ist für das OSS registriert. Im dritten Quartal verkauft er an Privatkunden: 4.000 € netto nach Frankreich, 3.000 € nach Österreich, 2.000 € in die Niederlande.

| Land | Netto, € | Regelsatz | Steuer, € |
|---|---|---|---|
| Frankreich | 4.000 | 20 % | 800 |
| Österreich | 3.000 | 20 % | 600 |
| Niederlande | 2.000 | 21 % | 420 |
| Summe | 9.000 | 1.820 |
Die 1.820 € gehen bis 31. Oktober an das BZSt. Hätte der Shop mit 19 % gerechnet, wären es 1.710 € gewesen (9.000 × 0,19). Die 110 € Differenz zahlt er trotzdem, nur aus der eigenen Marge, wenn die Bruttopreise schon feststehen. Wer Bruttopreise für alle Länder gleich lässt, bekommt in Ländern mit höherem Satz weniger netto. Wie viel bei welchem Satz übrig bleibt, rechnest du im Margenrechner.
Achtung bei ermäßigten Sätzen: Bücher, Lebensmittel oder Babyartikel haben in jedem Land eigene Sätze. In der Meldung steht deshalb jede Kombination aus Land und Satz in einer eigenen Zeile.
Fristen der OSS-Meldung
Die OSS-Meldung und die Zahlung sind bis zum Ende des Monats fällig, der auf das Quartal folgt (§ 18j Abs. 4 UStG). Hast du in einem Quartal nichts ins EU-Ausland verkauft, gibst du trotzdem eine Nullmeldung ab.
| Quartal | Meldung und Zahlung bis |
|---|---|
| 1. Quartal (Jan–März) | 30. April |
| 2. Quartal (Apr–Juni) | 31. Juli |
| 3. Quartal (Juli–Sep) | 31. Oktober |
| 4. Quartal (Okt–Dez) | 31. Januar des Folgejahres |
- Zahlung: per Überweisung mit dem Kassenzeichen, das dir das BZSt nach der ersten Meldung mitteilt. Lastschrift ist nicht möglich.
- Aufzeichnungen: zehn Jahre aufbewahren — welche Bestellung in welches Land ging, mit welchem Satz.
- Abmelden: Endet die Pflicht, meldest du dich spätestens am zehnten Tag des Folgemonats ab. Freiwillig aussteigen kannst du mit 15 Tagen Frist zum Beginn eines neuen Quartals.
- Ausschluss: Wer wiederholt nicht oder zu spät meldet, wird aus dem Verfahren ausgeschlossen (§ 18j Abs. 6 UStG) und muss sich dann in den Ländern selbst registrieren.
Typische Fehler beim OSS-Verfahren
- Schwelle je Land rechnen. Die 10.000 € gelten für alle EU-Länder zusammen. 3.000 € nach Österreich und 8.000 € nach Frankreich sind schon 11.000 €.
- Zu spät registrieren. Nach dem zehnten Tag des Folgemonats ist keine rückwirkende OSS-Registrierung möglich. Für die Umsätze davor musst du dich dann im Zielland selbst melden.
- Im Shop weiter 19 % ausweisen. Ab dem Überschreiten gehört auf Bestellung und Rechnung der Satz des Ziellandes.
- Firmenkunden in die OSS-Meldung nehmen. Verkäufe an Unternehmen mit gültiger USt-IdNr. sind keine Fernverkäufe. Prüfe die Nummer vor der Lieferung.
- Nullmeldung vergessen. Auch ein Quartal ohne Umsatz im EU-Ausland braucht eine Meldung.
USt-IdNr. beantragen (Deutschland)
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer brauchst du für Geschäfte mit Unternehmen in anderen EU-Ländern: Einkauf beim Lieferanten in Polen, Verkauf an einen Händler in Wien. Sie ist eine eigene Nummer neben deiner Steuernummer, beginnt mit „DE“ und wird vom BZSt vergeben.
- Bei der Gründung: Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt kreuzt du das Feld für die USt-IdNr. an. Das Finanzamt leitet den Antrag an das BZSt weiter.
- Später: online über das Formular des BZSt oder schriftlich an das BZSt mit Name und Anschrift des Unternehmens, Steuernummer und zuständigem Finanzamt.
- Zustellung: Das BZSt teilt die Nummer ausschließlich per Post mit, nicht per E-Mail oder Telefon. Plane die Postlaufzeit ein, bevor der erste EU-Einkauf ansteht.
- Nummer des Kunden prüfen: Bevor du ohne deutsche Steuer an ein Unternehmen in der EU lieferst, prüfst du seine USt-IdNr. im Bestätigungsverfahren des BZSt.
Die USt-IdNr. ersetzt die Steuernummer nicht. Auf der Rechnung darf eine von beiden stehen; bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gehören deine und die des Kunden darauf. Welche Angaben eine Rechnung braucht, steht im Beitrag Rechnung schreiben: Pflichtangaben.
UID-Nummer in Österreich
In Österreich heißt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer UID-Nummer und beginnt mit „ATU“. Wer Umsätze mit Vorsteuerabzug ausführt, bekommt sie in der Regel von Amts wegen, auch beim Einreichen der Fragebögen Verf15, Verf16 oder Verf24. Sonst stellst du beim Finanzamt den Antrag mit dem Formular U15.
- Kleinunternehmer mit nur steuerfreien Umsätzen bekommen eine UID nur, wenn sie sie für Geschäfte mit Unternehmen in anderen EU-Ländern brauchen.
- UID des Kunden prüfen geht in Österreich über FinanzOnline (UID-Bestätigungsverfahren).
- Auf der Rechnung: Bei Rechnungen über 10.000 € an ein Unternehmen gehört auch die UID des Kunden darauf (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994).
Die 10.000-€-Schwelle und das OSS-Verfahren sind EU-Recht und gelten für österreichische Shops genauso: Verkäufe an Privatkunden in Deutschland über der Schwelle werden mit 19 % deutscher Steuer gemeldet.

UID in der Schweiz: gleiche Abkürzung, anderer Zweck
Die Schweizer UID ist die Unternehmens-Identifikationsnummer, keine EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sie besteht aus „CHE“ und neun Ziffern, zum Beispiel CHE-123.456.789. Ein Unternehmen bekommt sie automatisch und kostenlos per Brief, sobald es sich bei einer Behörde anmeldet, etwa beim Handelsregister oder bei der Mehrwertsteuer. Nachschlagen kannst du jede UID im öffentlichen Register uid.admin.ch.
- MWST-Nummer ist die UID mit dem Zusatz „MWST“: CHE-123.456.789 MWST. Mit diesem Zusatz steht sie auf der Rechnung.
- Kein OSS: Die Schweiz ist nicht in der EU. Ein Paket aus Deutschland in die Schweiz ist eine Ausfuhr; beim Kunden fällt Einfuhrsteuer an. Wann du dort selbst MWST abrechnen musst: Mehrwertsteuer Schweiz.
- Versandhandel in die Schweiz: Wer mit Kleinsendungen (Einfuhrsteuer bis 5 Franken) mindestens 100.000 Franken Umsatz im Jahr in die Schweiz macht, wird dort mehrwertsteuerpflichtig, und dann gelten alle seine Sendungen als Inlandlieferungen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG).
Wenn Bestellungen aus mehreren EU-Ländern kommen
Sobald du über der Schwelle bist, brauchst du für jede Bestellung zwei Dinge: den richtigen Steuersatz im Checkout und am Quartalsende die Summen je Land. In Elbuz trägt jeder Beleg das Land der Rechnungs- und Lieferadresse, jede Position ihren Steuersatz aus der Steuerklasse des Produkts. Im Shop auf Elbuz CMS rechnen Steuerklassen mit Geozonen den Satz nach dem Land des Kunden. Für die Quartalssummen filterst du die Belege nach Zeitraum und siehst Land und Steuer jeder Bestellung.
Für Geschäftskunden in der EU trägst du deine USt-IdNr. in der Firmenkarte ein; Elbuz erstellt die XRechnung und verlangt bei innergemeinschaftlicher Lieferung und Reverse Charge die USt-IdNr. beider Seiten, bevor die Rechnung rausgeht. Wie Bestellungen und Belege zusammenlaufen, zeigt die Seite Auftragsverwaltung.
Wem das nicht hilft: Die OSS-Meldung selbst gibst du im BZSt-Portal ab oder über deinen Steuerberater. Verkaufst du nur ein paar Pakete im Jahr ins EU-Ausland und bleibst unter 10.000 €, reicht deine Buchhaltung.
Häufige Fragen
Ist OSS verpflichtend?
Nein. Über der 10.000-€-Schwelle ist die Steuer des Ziellandes Pflicht, das OSS-Verfahren ist nur der einfachere Weg, sie zu zahlen. Ohne OSS musst du dich in jedem Zielland selbst registrieren.
Was muss bei OSS gemeldet werden?
Je Zielland und Steuersatz der Nettoumsatz an Privatkunden und die Steuer darauf, für jedes Quartal. Umsätze in Deutschland und an Unternehmen mit USt-IdNr. gehören nicht hinein.
Bis wann muss die OSS-Meldung abgegeben werden?
Bis zum Ende des Monats nach dem Quartal: 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar. Bis dahin muss auch das Geld beim BZSt sein.
Was passiert, wenn die OSS-Grenze überschritten wird?
Ab dem Umsatz, mit dem du die 10.000 € überschreitest, gilt die Steuer des Ziellandes. Für das OSS registrierst du dich spätestens bis zum zehnten Tag des Folgemonats.
Wie melde ich mich vom OSS-Verfahren ab?
Im BZSt-Onlineportal. Freiwillig mit 15 Tagen Frist zum Beginn eines neuen Quartals; endet die Voraussetzung, spätestens am zehnten Tag des Folgemonats.
Benötigt ein Kleinunternehmer eine USt-IdNr.?
Nur, wenn er mit Unternehmen in anderen EU-Ländern handelt, zum Beispiel beim Einkauf im EU-Ausland. Beantragen kann er sie beim BZSt wie jeder andere Unternehmer.
Ist die UID-Nummer die Steuernummer?
Nein. Die USt-IdNr. (in Österreich UID) ist eine eigene Nummer für Geschäfte in der EU, die Steuernummer vergibt das Finanzamt. Die Schweizer UID ist wieder etwas anderes: die Identifikationsnummer des Unternehmens.
Quellen
- Umsatzsteuergesetz: § 3c (Ort der Lieferung beim Fernverkauf, 10.000-€-Schwelle, Verzicht für zwei Jahre) – gesetze-im-internet.de; § 18j (Anzeige beim BZSt, Meldung und Zahlung bis Ende des Folgemonats, Ausschluss) – gesetze-im-internet.de.
- BZSt, One-Stop-Shop EU-Regelung: Registrierung über das BZSt-Onlineportal, Beginn zum Folgequartal oder bis 10. Tag des Folgemonats, Termine, Nullmeldung, keine Lastschrift, Aufbewahrung zehn Jahre, Abmeldung und Widerruf – bzst.de.
- BZSt, Vergabe der USt-IdNr.: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Online-Antrag, Mitteilung nur per Post – bzst.de.
- Unternehmensserviceportal Österreich, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Vergabe von Amts wegen, Formular U15, Kleinunternehmer, Prüfung über FinanzOnline, UID des Kunden über 10.000 € – usp.gv.at.
- Bundesamt für Statistik, Allgemeines zur UID: CHE und neun Ziffern, automatische und kostenlose Zuteilung – bfs.admin.ch; ESTV, UID und MWST-Nummer – estv.admin.ch; ESTV, Versandhandel (100.000 Franken aus Kleinsendungen) – estv.admin.ch.
- Europäische Kommission, MwSt-Sätze der Mitgliedstaaten (Frankreich 20 %, Österreich 20 %, Niederlande 21 %) – taxation-customs.ec.europa.eu.
Geprüft am 01.11.2026. Die Umsätze im Beispiel sind fiktiv. Keine Steuerberatung.
