Die Registrierkassenpflicht in Österreich gilt für jeden Betrieb ab 15.000 € Jahresumsatz, wenn die Barumsätze 7.500 € im Jahr überschreiten (§ 131b BAO); auch Bankomat- und Kreditkartenzahlungen zählen als Barumsatz. Ein Onlineshop ist für Umsätze ausgenommen, die über die Online-Plattform vereinbart und nicht bar direkt an dich bezahlt werden (§ 6 Barumsatzverordnung 2015). Eine Registrierkasse brauchst du, sobald Kunden bei dir vor Ort bezahlen, etwa bei Abholung.
Gerade dieser Mischfall wird übersehen: Der Shop verkauft online, bietet aber Abholung im Lager mit Barzahlung an, hat einen kleinen Schauraum oder steht auf einem Markt. Diese Umsätze fallen nicht unter die Ausnahme für Onlineshops und zählen voll zu den Grenzen. Unten: die zwei Grenzen als Formel, was als Barumsatz zählt, die Ausnahme für Onlineshops im Wortlaut, ab wann die Pflicht beginnt und was die Kasse nach der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) können muss.
Wann ein Onlinehändler nach der Registrierkassenpflicht fragt
Meist dann, wenn zum Webshop etwas Physisches dazukommt: Abholung im Lager, ein Verkaufsstand auf einer Messe, ein kleines Geschäft. Gesucht wird „Registrierkassenpflicht Onlineshop“, „Registrierkassenpflicht Ausnahmen“ oder „Registrierkassenpflicht Kartenzahlung“, und die Antworten widersprechen sich, weil sie verschiedene Fälle meinen.
Die Frage „Brauche ich als Onlineshop eine Registrierkasse?“ ist zu grob. Richtig fragst du für jeden Verkaufsweg einzeln: Wie zahlt der Kunde, und wurde das Geschäft über die Website abgeschlossen? Dann lässt sich jeder Umsatz einordnen.
Wann gilt die Registrierkassenpflicht?
Die Pflicht entsteht, wenn beide Grenzen zugleich überschritten sind, jeweils pro Betrieb und Jahr:
Registrierkassenpflicht = Jahresumsatz des Betriebs ab 15.000 € UND Barumsätze über 7.500 €.
Die Registrierkasse muss dann alle Bareinnahmen einzeln erfassen (§ 131b Abs. 1 Z 1 BAO) und durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation geschützt sein: Jeder Barumsatz wird kryptographisch signiert oder gesiegelt (§ 131b Abs. 2 BAO).

Rechenbeispiel mit fiktiven Zahlen. Ein Shop macht 120.000 € Jahresumsatz, davon 112.000 € online bezahlt und 8.000 € bar oder mit Karte bei Abholung. Die erste Grenze ist überschritten, die zweite auch (8.000 € > 7.500 €): Der Shop braucht eine Registrierkasse für die Abholung. Mit 7.000 € Barumsätzen bei Abholung wäre er nicht registrierkassenpflichtig, obwohl der Gesamtumsatz gleich bleibt.
Was als Barumsatz zählt
Barumsatz ist jeder Umsatz, bei dem der Kunde bar bezahlt – und als Barzahlung gilt das Gesetz auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte und vergleichbare elektronische Zahlungsformen, Barschecks sowie eigene Gutscheine und Bons (§ 131b Abs. 1 Z 3 BAO).
| Fall | Barumsatz nach BAO? | Unter der Ausnahme für Online-Verkäufe? |
|---|---|---|
| Bestellung im Webshop, online bezahlt mit Karte, PayPal oder Klarna | Karte und vergleichbare elektronische Zahlung – ja | Ja: online vereinbart, kein Bargeld an dich |
| Bestellung im Webshop, Bezahlung per Überweisung | Nein | betrifft die Kasse nicht |
| Bestellung im Webshop, Barzahlung bei Abholung | Ja | Nein: Bargeld direkt an dich |
| Verkauf im Geschäft oder auf dem Markt, bar oder mit Karte | Ja | Nein: nicht über die Online-Plattform vereinbart |
| Eigener Gutschein, im Geschäft eingelöst | Ja | Nein |

Die Ausnahme für Onlineshops: § 6 Barumsatzverordnung 2015
Die Barumsatzverordnung 2015 nimmt Betriebe von der Registrierkassenpflicht aus „hinsichtlich ihrer Umsätze, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und denen im Wege einer Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen“ (§ 6 BarUV 2015). Beide Bedingungen müssen zutreffen:
- Online vereinbart – der Kauf kommt über deinen Webshop oder eine andere Online-Plattform zustande.
- Kein Bargeld direkt an dich – der Kunde zahlt online oder unbar, nicht mit Bargeld an dich oder dein Personal.
Die Ausnahme gilt pro Umsatz, nicht pro Betrieb. Verkaufst du zusätzlich vor Ort, bleiben diese Umsätze kassenpflichtig, sobald die Grenzen oben überschritten sind. § 6 nennt nur die Registrierkassenpflicht; Rechnungen nach dem Umsatzsteuergesetz stellst du online wie gewohnt aus.
Zwei Fälle regelt der Wortlaut nicht ausdrücklich: Kartenzahlung bei Abholung (§ 6 spricht von Bargeld, § 131b zählt Karten zu den Barumsätzen) und Nachnahme, bei der der Kunde den Zusteller bar bezahlt. Kläre diese Fälle mit deiner Steuerberatung, bevor du sie ohne Kasse abwickelst.
Ab wann die Pflicht beginnt
Die Pflicht beginnt mit dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen erstmals überschritten wurden (§ 131b Abs. 3 BAO).
Beispiel. Du gibst die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich ab, und im März überschreiten deine Barumsätze erstmals 7.500 € bei mehr als 15.000 € Jahresumsatz. Der Voranmeldungszeitraum März endet am 31. März; die Monate danach sind April, Mai, Juni und Juli. Ab dem 1. Juli brauchst du die Registrierkasse.

Fallen die Umsätze in einem Folgejahr wieder unter die Grenzen und ist absehbar, dass es so bleibt, endet die Pflicht mit Beginn des nächsten Kalenderjahres (§ 131b Abs. 3 BAO). Rechne deine Barumsätze deshalb monatlich mit: Abholung mit Barzahlung wächst oft unbemerkt.
Was die Registrierkasse können muss (RKSV)
Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) regelt die Technik. Für dich als Unternehmer heißt das:
- Signatur- oder Siegelerstellungseinheit – jeder Barumsatz wird signiert; Registrierkasse und Signatureinheit meldest du über FinanzOnline (§ 16 RKSV).
- Startbeleg – der erste Beleg mit Betrag null nimmt die Sicherheitseinrichtung in Betrieb (§ 6 Abs. 1 RKSV). Die Registrierung muss spätestens eine Woche nach der Inbetriebnahme erfolgen (§ 6 Abs. 3 RKSV), den Startbeleg prüfst du danach und bewahrst ihn mit dem Prüfergebnis auf (§ 6 Abs. 4 RKSV).
- Monatsbeleg – zu jedem Monatsende speichert die Kasse den Zählerstand als Beleg mit Betrag null (§ 8 Abs. 2 RKSV).
- Jahresbeleg – der Monatsbeleg zum Jahresende wird ausgedruckt, geprüft und aufbewahrt (§ 8 Abs. 3 RKSV).
- Ausfall melden – fällt die Sicherheitseinrichtung nicht nur vorübergehend aus, meldest du das über FinanzOnline ohne unnötigen Aufschub (§ 17 RKSV).

Wer bar kassiert, muss dem Kunden außerdem einen Beleg ausstellen (§ 132a BAO); auch ein elektronischer Beleg ist zulässig, wenn der Kunde ihn unmittelbar nach der Zahlung abrufen kann. Auf Verlangen gibst du einen gedruckten Beleg aus.
So prüfst du deinen Shop in fünf Schritten
- Verkaufswege auflisten – Webshop, Marktplätze, Abholung, Geschäft, Messe, Markt.
- Zahlungsarten je Weg – online, Überweisung, bar, Karte vor Ort, Gutschein.
- Umsätze einordnen – online vereinbart und nicht bar an dich: unter § 6 BarUV; alles andere mit Bar- oder Kartenzahlung zählt zu den Barumsätzen.
- Grenzen rechnen – Jahresumsatz je Betrieb ab 15.000 € und Barumsätze über 7.500 €.
- Termin bestimmen – überschritten? Dann viertfolgender Monat nach dem Voranmeldungszeitraum; Kasse vorher anschaffen, registrieren und den Startbeleg prüfen.
Wenn Webshop und Abholung zusammenkommen
Die Registrierkasse ist nur für den Teil deines Umsatzes da, der vor Ort bezahlt wird. Damit du diesen Teil klein und übersichtlich hältst, müssen die Zahlungsarten im Shop sauber getrennt sein. Im Shop auf Elbuz CMS legst du fest, welche Zahlungsart zu welcher Versandart passt: Barzahlung bei Abholung erscheint dann nur bei Abholung, online bezahlte Bestellungen laufen mit PayPal oder Kartenzahlung über Stripe. In der Auftragsverwaltung steht die Zahlungsart in jedem Auftrag, so siehst du die Abholungen mit Barzahlung jederzeit getrennt vom übrigen Umsatz.
Elbuz ist keine Registrierkasse nach RKSV: Barzahlungen bei Abholung erfasst du in deiner registrierten Kasse, Elbuz führt die Aufträge.
Shop mit Elbuz CMSZahlungsarten je Versandart, Aufträge in einer Liste, 14 Tage kostenlos
Häufige Fragen
Brauche ich als Onlineshop in Österreich eine Registrierkasse?
Für Umsätze, die über den Webshop vereinbart und nicht bar direkt an dich bezahlt werden, nein (§ 6 BarUV 2015). Kassieren du oder dein Personal vor Ort, etwa bei Abholung, gelten für diese Umsätze die normalen Grenzen.
Ab welchem Umsatz gilt die Registrierkassenpflicht?
Ab 15.000 € Jahresumsatz je Betrieb, sofern die Barumsätze 7.500 € im Jahr überschreiten. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO).
Zählt Kartenzahlung als Barumsatz?
Ja. Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte und vergleichbare elektronische Zahlungen gelten als Barzahlung (§ 131b Abs. 1 Z 3 BAO). Online-Zahlungen im Webshop fallen trotzdem unter die Ausnahme für Online-Verkäufe.
Ab wann muss ich die Registrierkasse verwenden?
Ab Beginn des viertfolgenden Monats nach dem Voranmeldungszeitraum, in dem du die Grenzen erstmals überschritten hast. Bei monatlicher Voranmeldung und Überschreitung im März ist das der 1. Juli.
Was ist der Startbeleg?
Der erste Beleg mit Betrag null, mit dem die Sicherheitseinrichtung der Kasse in Betrieb geht. Nach der Registrierung über FinanzOnline prüfst du ihn und bewahrst ihn mit dem Prüfergebnis auf (§ 6 RKSV).
Gibt es weitere Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht?
Ja, die Barumsatzverordnung 2015 kennt Erleichterungen etwa für Umsätze im Freien, Hütten und Buschenschanken, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe begünstigter Körperschaften und Automaten bis 20 € je Umsatz. Ob eine davon für dich passt, steht in den §§ 2 bis 5 BarUV 2015.
Quellen
- Bundesabgabenordnung (BAO), § 131b – Registrierkassenpflicht, Grenzen, Barumsatz, Beginn – und § 132a – Belegerteilungspflicht, Fassung vom 01.11.2026 – ris.bka.gv.at.
- Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015), BGBl. II Nr. 247/2015, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 321/2025, §§ 1 bis 6 – ris.bka.gv.at.
- Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), §§ 3, 6, 8, 16, 17 – ris.bka.gv.at.
Geprüft am 01.11.2026. Der Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.
